Wir freuen uns über Dein Interesse bei uns, aktives Mitglied zu werden.
Alle allgemeine und wichtige Punkte zu der Mitgliedschaft im CSC Fünfseenland findest Du im letzten Absatz unter FAQ – Mitglied werden.
Wir möchten ein buntes, transparentes und fröhliches Vereinswesen schaffen, dass sich seiner Verantwortung hinsichtlich dem Jugendschutz und der Suchtprävention bewusst ist und in dem jeder bereit ist, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.
Die Idee der Anbaugemeinschaft, wie der CSC in Juristendeutsch genannt wird, ist, dass die Vereinsmitglieder im Rahmen der Vorgaben gemeinsam und ohne Gewinnabsichten ihren eigenen Bedarf an „Konsumhanf“ anbauen. Entsprechend wünschen wir uns von jedem Einzelnen die Bereitschaft, ein paar Stunden im Monat ehrenamtlich mitzuarbeiten.
In welchem Aufgabenbereich bleibt natürlich jedem selbst überlassen. Ob es zu verpflichtenden Zeiten kommt, hängt davon ab, wie hoch die Bereitschaft ist und inwieweit seitens der Behörden auch dazu Protokolle verlangt werden. Dazu ist noch kein konkretes Gesetz zu finden.
Das ist nur eine der Fragen, die erst der aktive Betrieb und die Entwicklungen hinsichtlich der Bundes- und Landesgesetze langfristig beantwortet und entsprechend geregelt werden können. Entsprechend werden alle Mitglieder über den aktuellen Fortgang unserer Vereinsgründung und der Gesetzeslage auf der Website und, wer möchte, auch per Newsletter informiert.
Da die gesetzlichen Vorschriften sehr hoch sind und auch das Genehmigungsverfahren, gerade in Bayern, mit großem Aufwand verbunden sind, haben wir uns entschieden, eine einmalige Aufnahmegebühr einzuführen.
Wir können erst nach erteilter Betriebsgenehmigung der Anbau-Location mit dem Anbau beginnen.
Diese wiederum erhält man erst, nachdem der Verein anerkannt worden ist.
Dazu hat die zuständige Behörde drei Monate Zeit, nachdem der Antrag eingegangen ist.
Somit haben wir über die gesamte Zeit keine Einnahmen, aber hohe Ausgaben. Unter anderem zur Anmietung der notwendigen Räume (Anbau und Ausgabe, die nicht im selben Gebäude stattfinden dürfen) und der notwendigen Dienstleistungen und Beratungen, um allen Anforderungen gerecht zu werden. Allem voran für die geforderte Sicherheit, eine garantierte hohe Qualität der Produkte und einen sinnvollen und effektiven Beitrag zum Jugendschutz und zur Suchtprävention.
Alle Angaben, die Antrag auf eine Mitgliederschaft abgefragt werden, müssen wir erfassen.
Datenschutz wird bei uns sehr hoch geschrieben. Alle Angaben dazu findet Ihr unter den Datenschutzbestimmungen.
Alle weiteren Informationen senden wir Euch zu, sobald ihr als Mitglied aufgenommen werdet.
Dann könnt Ihr abschließend entscheiden, ob Ihr Teil des CSC Fünfseenland werden wollt.
Wir freuen uns über jeden, der dabei sein will.
Mitgliedsantrag stellen
FAQ – Mitglied werden
Beitritt zum Verein
Der Beitritt zu einem Verein, auch unserem CSC Fünfseenland (CSC-FSL), richtet sich nach der jeweiligen Vereinssatzung, in die jeder Verein Beschränkungen zur Mitgliedsaufnahme bestimmen kann.
Anbaugemeinschaften für Konsumhanf unterliegen von Rechts wegen etlichen Vorschriften, die für andere Vereine allgemein nicht gelten:
Ein CSC darf maximal nur 500 Mitglieder aufnehmen.
Jedes Mitglied muss mindestens 18 Jahre alt und in Deutschland gemeldet sein.
Es darf in keiner anderen Anbaugemeinschaft Mitglied sein.
Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds müssen dessen persönlichen Daten verifiziert werden.
Der Verein muss eine mindestens dreimonatige Mitgliedschaft seiner neuen Mitglieder garantieren.
Der Verein darf kein Cannabis liefern und nur an der dafür genehmigten Stätte ausgeben.
Ein Mitglied bekommt Pflichten, wie z.B. die Zahlung von Gebühren, aber auch Rechte.
- Ordentliche Mitglieder des CSC Fünfseenland (Obb.) können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden, die noch kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung sind. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.
Ausdrücklich nimmt der CSC Fünfseenland auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder – Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind. - Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand aus berechtigten Gründen, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu radikalen Vereinigungen, eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung (MV) vorzulegen, wenn der entsprechende Antragssteller einen Bürgen beibringt, der bereits mindestens drei Monate Mitglied des CSC-FSL ist. Die MV entscheidet dann erneut und endgültig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
Pflichten von „ordentlichen“ Vereinsmitgliedern
- den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen,
- die Bestimmungen dieser Satzung sowie die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten,
- der Geschäftsführung die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit hierdurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen werden.
- die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Aufbringungsart des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Entsprechend erlässt sie eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
- die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
Rechte von Vereinsmitgliedern
- Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins teilzunehmen,
- vom Verein Auskünfte, Rat und Beistand im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialpolitischen Interessenwahrnehmung des Vereinszweckes zu beanspruchen.
- bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt, ebenso in der Versorgung.
- Datenschutz
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder durch Löschung im Vereins- oder Genossenschaftsregister
- durch Austritt: Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung. Die Austrittserklärung hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen
- durch Zahlungsverzug: Wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Mitglieds nach Mahnung ausbleibt, stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft für dieses Mitglied nach einer Frist von drei Monaten fest.
- durch Ausschluss: Mitglieder können durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch schwerwiegende Verstöße gegen die in Übereinstimmung mit dieser Satzung, dem Kodex oder anderen Vereinsordnungen gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins oder durch sein Verhalten die Interessen des Vereins verletzt, in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Das auszuschließende Vereinsmitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.